Spende steuerlich absetzen
Spenden an steuerbegünstigte Organisationen können insgesamt bis zu einem Höchstbetrag von 20% der persönlichen Einkünfte als Sonderausgaben abgezogen werden. Zu den steuerbegünstigten Organisationen gehören u.a. Kirchen, Organisationen mit karitativen Zielen, Vereine und Stiftungen, die vom Finanzamt als „gemeinnützig“ anerkannt wurden sowie staatliche Einrichtungen, wie z.B. Universitäten, Forschungsinstitute, Schulen, Museen, usw.
Zuwendungen an direkt hilfsbedürftige Personen, z.B. Bettler oder in Not geratene Familien in der Nachbarschaft sind daher nicht begünstigt. Grundsätzlich sind nur Zuwendungen ohne Gegenleistung und freiwillige Leistungen absetzbar. Die Pflicht-Feuerwehrabgabe, dem Steuerpflichtigen auferlegte Erben-Vermächtniszahlungen an gemeinnützige Einrichtungen oder Zwangsspenden können demzufolge nicht als Sonderausgaben berücksichtigt werden.
Bei den Spenden kann es sich um Geld- oder Sachzuwendungen handeln.
Bei einer Einzelspende über 300 Euro benötigt der Spender eine offizielle Zuwendungsbestätigung nach amtlichem Vordruck. Aus dieser muss neben dem Spendenbetrag unbedingt der Name und die Anschrift des Spenders und der Zuwendungsempfänger mit Unterschrift, Ort, Datum, Finanzamt, Steuernummer und dem Datum des letzten Freistellungsbescheids der Organisation vermerkt sein. Das Zuwendungsdatum und das Datum des letzten Freistellungsbescheides sollten nicht mehr als fünf Jahre auseinanderliegen.
Für Einzelspenden unter 300 EUR und für Zuwendungen in Katastrophenfällen genügt in der Regel ein einfacher Nachweis der Spenden in Form eines Kontoauszugs, Bareinzahlungs- oder Überweisungsbelegs. Name und Kontonummer des Empfängers müssen ersichtlich sein ebenso wie Spendenbetrag und Buchungstag. Für die Nutzer von Online-Banking-Portalen genügt auch ein Ausdruck bzw. Screenshot mit den entsprechenden Daten.
Sachspenden aus dem Privatvermögen des Zuwendenden, z.B. Kleiderspenden werden grundsätzlich mit dem sogenannten gemeinen Wert (= Einzelveräußerungspreis) angesetzt. Aus der Zuwendungsbestätigung müssen die oben aufgeführten Angaben genauso hervorgehen wie die genaue Bezeichnung der Sachzuwendung, das Alter, der Zustand, der Kaufpreis und die Herkunft des zugewendeten Wirtschaftsguts.
Unter bestimmten Voraussetzungen sind auch Spenden an Organisationen im EU-Ausland abzugsfähig.
Spenden an politische Parteien sind bis zu einem jährlichen Betrag von 1.650 Euro bei Alleinstehenden und 3.300 Euro bei Ehegatten im Fall der Zusammenveranlagung abzugsfähig. 50% der Ausgaben werden vorrangig direkt von der persönlichen Steuerschuld abgezogen. Übersteigen die Parteispenden diese Höchstbeträge kann der übersteigende Teil der Spende als Sonderausgaben geltend gemacht werden.