Fehler in ELStAM-Datenbank ändert Steuerklasse
Die Lohi empfiehlt dringend, die Angabe der Steuerklasse für September 2015 zu prüfen. Aufgrund eines bundesweit technischen Fehlers in der Datenbank des Bundeszentralamtes für Steuern seien in diesem Monat für einzelne Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Steuerklassen automatisch von Steuerklasse III auf Steuerklasse IV geändert worden. Den Finanzämtern sei es nicht möglich, die betroffenen Fälle selbst zu erkennen und zu berichtigen. Das teilte die Oberfinanzdirektion (OFD) Karlsruhe am 18. September 2015 mit.
Wie prüfe ich meine Steuerklasse?
Die Steuerklasse wird auf der Gehaltsabrechnung ausgewiesen. Hier lohnt es sich bei der Abrechnung für September 2015 einmal genau hinzuschauen, ob die Steuerklasse fälschlich geändert wurde. In kleineren Unternehmen kann es auch sein, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer direkt auf einen Steuerklassenwechsel anspricht.
Steht die falsche Steuerklasse auf der Gehaltsabrechnung, müssen Betroffene die Korrektur der Angaben selbst veranlassen. Ansonsten bleibt die falsche Steuerklasse aktiv. Der Fehler wird durch das Finanzamt nicht behoben.
Falsche Angaben korrigieren
Betroffene sollten die Korrektur der falschen Steuerklasse bei ihrem Finanzamt formlos beantragen. Allerdings kann es sein, dass der Arbeitgeber die Lohnsteuer bereits aufgrund der unzutreffenden Steuerklasse IV ermittelt hat. In diesem Fall sollte eine Papierbescheinigung über die richtige Steuerklasse beim Finanzamt beantragt und dem Arbeitgeber vorgelegt werden.
Wurde ein Antrag auf Berichtigung beim Finanzamt gestellt, wird dem Arbeitgeber im darauf folgenden Monat wieder die zutreffende Steuerklasse III im Rahmen der ELStAM elektronisch mitgeteilt.
Lohi prüft Steuerklassen
Hilfe erhalten hier die Mitglieder der Lohi. Denn bei einem entsprechenden Hinweis vom Mitglied prüft der Verein die Steuerklasse auf Richtigkeit. In Fällen, in denen die Steuerklasse fälschlich geändert wurde, beantragt die Lohi die Korrektur beim Finanzamt und wenn nötig die Papierbescheinigung für den Arbeitgeber.
Was ist ELStAM?
Die Abkürzung ELStAM steht für Elektronische LohnSteuerAbzugsMerkmale. Zum 1. Januar 2013 wurde die elektronische Lohnsteuerkarte eingeführt. Seit dieser Zeit sind Arbeitgeber verpflichtet, die Lohnabzugsmerkmale ihrer Arbeitnehmer in der ELStAM-Datenbank abzurufen. Diese Merkmale benötigt der Arbeitgeber, um die Lohnsteuer in korrekter Höhe einbehalten zu können.
Bei den Lohnsteuer-Abzugsmerkmalen handelt es sich um folgende Angaben:
- Steuerklasse
- Anzahl Kinderfreibeträge
- Religionszugehörigkeit
- Freibeträge